Gute Nachrichten für Renovierer
Die Umsetzung der EU-Wohnimmobilienkreditrichtlinie in deutsches Recht im Frühjahr dieses Jahres hatte für viel Unruhe in der Kreditwirtschaft gesorgt. Mit dem heute im Kabinett verabschiedeten Gesetzentwurf reagiert die Bundesregierung auf die Kritik. Doch es bleiben Fragen offen.
Erschwerte Kreditvergabe an junge Familien und ältere Menschen, zu viel Bürokratie (für Verbraucher ebenso wie für Kreditinstitute) und erhöhte Rechtsunsicherheit – so lauteten die Hauptkritikpunkte an den neuen Vorschriften zur Vergabe von Wohnungsbaudarlehen. Mit einem heute vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzentwurf will die Bundesregierung hier nun Abhilfe schaffen. So wurde für Renovierungskredite ausdrücklich klargestellt, dass künftig auch Wertsteigerungen der Immobilie bei der Kreditwürdigkeitsprüfung berücksichtigt werden können. Damit dürften künftig auch ältere Menschen, die zwar über eine abgezahlte Immobilie, aber nur über geringe laufende Einkünfte verfügen, wieder leichter einen Kredit bekommen, etwa für einen altersgerechten Umbau. Gute Nachrichten also.
Für andere Konstellationen, bei denen Rechtsunsicherheiten aufgetaucht sind, soll künftig eine Rechtsverordnung Orientierung geben, die gemeinsam von den Bundesministerien für Justiz und Verbraucherschutz sowie für Finanzen erlassen wird. Offen ist noch, ob es für Anschlussfinanzierungen Erleichterungen geben wird.
Insgesamt – das soll an dieser Stelle in Erinnerung gerufen werden – bleibt die Frage, welche Verbesserungen die Regelungen der Wohnimmobilienkreditrichtlinie gegenüber dem Zustand vor ihrem Inkrafttreten tatsächlich gebracht haben. Denn in Deutschland haben schon immer sehr hohe Anforderungen an die Kreditwürdigkeitsprüfung gegolten, so dass uns eine „sub-prime“-Krise wie in den USA erspart geblieben ist.
Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie, die von der EU-Kommission mit Blick auf die Probleme der Immobilienmärkte in den USA unter der Überschrift „Verantwortliche Kreditvergabe“ vorangetrieben worden war, hat hier prinzipiell auch keine strengeren Regelungen eingeführt, sondern insbesondere den Kreditbewilligungsprozess stärker formalisiert. Dies hat seine Ursache darin, dass die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht mehr – wie bisher – ausschließlich als im öffentlichen Interesse liegende aufsichtliche Verpflichtung im KWG normiert ist, sondern darüber hinaus auch im BGB als vertragsrechtliche Verpflichtung des Kreditinstituts gegenüber dem Darlehensnehmer.
Wie immer die gesetzlichen Regelungen am Ende aussehen werden, für die allermeisten Verbraucher steht und fällt jedes Ergebnis einer Kreditwürdigkeitsprüfung mit dem Vorhandensein ausreichenden Eigenkapitals.
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